Zigarette im Müll – Wer zahlt den Brandschaden?

Zigarette im Müll – Wer zahlt den Brandschaden?

Zigarette im Müll – Wer zahlt den Brandschaden?

Im November 2006 ereignete sich in Wiesbaden ein Vorfall, bei dem ein Mitarbeiter durch das Entleeren eines Aschenbechers in einen Plastikeimer einen Schwelbrand verursachte, der einen Schaden von 100.000 Euro zur Folge hatte. Der Arbeitgeber betrachtete dieses Verhalten als grob fahrlässig und forderte Schadensersatz vom Mitarbeiter. Die Haftpflichtversicherung des Mitarbeiters übernahm lediglich einen Teil des Schadens, sodass der Arbeitgeber den verbleibenden Betrag einklagte.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, woraufhin der Arbeitgeber Berufung beim Hessischen Landesarbeitsgericht einlegte. Die Richter des Landesarbeitsgerichts bestätigten jedoch die Entscheidung der Vorinstanz. Sie argumentierten, dass das Entleeren des Aschenbechers eine betriebliche Tätigkeit darstelle, die im Interesse des Arbeitgebers liege. Dem Mitarbeiter sei lediglich mittlere Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weshalb er nur teilweise für den entstandenen Schaden hafte.

Das Gericht betonte, dass die Haftung des Arbeitnehmers in solchen Fällen begrenzt sei, insbesondere wenn die Handlung im betrieblichen Kontext erfolgte. Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Abwägung zwischen betrieblichem Interesse und dem Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers bei der Feststellung der Haftung.

Für weitere Informationen und Details zum Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 8. Dezember 2005, Az. 11 Sa 121/04, können Sie die Entscheidung auf dejure.org einsehen.

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