Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist ein unverzichtbarer Bestandteil der Arbeitssicherheit in jedem Unternehmen. Arbeitgeber in Deutschland müssen strenge Vorgaben erfüllen, wenn es um PSA im Betrieb geht – von der Bereitstellung geeigneter Schutzkleidung und -ausrüstung über die richtige Auswahl bis hin zur Unterweisung der Mitarbeiter und der lückenlosen Dokumentation. In diesem umfassenden Ratgeber für Arbeitgeber aller Branchen erfahren Sie, welche gesetzlichen Pflichten (z. B. nach Arbeitsschutzgesetz, PSA-Benutzungsverordnung und DGUV Vorschrift 1) gelten, wie Sie die passende Persönliche Schutzausrüstung für Ihre Mitarbeiter auswählen und beschaffen, worauf bei der Unterweisung zu achten ist und wie die Dokumentation rechtssicher gelingt. Praxisnahe Tipps zeigen, wie Sie typische Fehler vermeiden und für einen optimalen Einsatz der PSA in Ihrem Betrieb sorgen.
Persönliche Schutzausrüstung: Gesetzliche Pflichten für Arbeitgeber
Beim Thema PSA haben Arbeitgeber klare gesetzliche Verpflichtungen. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet jeden Arbeitgeber, alle erforderlichen Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu treffen. Dazu gehört auch, benötigte Persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen. Wichtig ist: PSA ist immer nachrangig gegenüber technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen. Erst wenn Gefährdungen durch andere Maßnahmen nicht ausreichend reduziert werden können, müssen individuelle Schutzmaßnahmen wie PSA zum Einsatz kommen.
Die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) konkretisiert die Pflichten rund um die Persönliche Schutzausrüstung. Sie legt fest, dass der Arbeitgeber geeignete PSA auswählen, bereitstellen, instand halten und bei Bedarf ersetzen muss. PSA darf nur bereitgestellt werden, wenn sie den geltenden EU-Vorschriften entspricht (CE-Kennzeichnung nach Verordnung (EU) 2016/425). Außerdem muss der Arbeitgeber für eine ordnungsgemäße Lagerung der Ausrüstung sorgen, damit diese jederzeit funktionstüchtig und hygienisch einwandfrei ist.
Ein weiterer Kernpunkt: Die Beschäftigten sind anzuleiten und zu unterweisen, wie sie die PSA richtig benutzen. Gemäß PSA-BV und § 12 ArbSchG müssen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter während der Arbeitszeit über die sichere Benutzung der Schutzausrüstung informieren und unterweisen. Bei bestimmten PSA der höchsten Kategorie (III), die vor tödlichen Gefahren oder schweren Gesundheitsschäden schützen (z. B. Atemschutzgeräte, Absturzsicherungen), sind sogar zusätzliche Übungen vorgeschrieben, um den Umgang praktisch einzuüben.
Neben den Arbeitgeberpflichten gibt es auch Pflichten für die Beschäftigten: Mitarbeiter müssen die bereitgestellte PSA bestimmungsgemäß verwenden, vor jeder Nutzung auf offensichtliche Mängel überprüfen und dem Arbeitgeber auftretende Defekte oder Probleme unverzüglich melden. Der Arbeitgeber wiederum muss dafür sorgen, dass die PSA auch tatsächlich getragen wird, wenn dies erforderlich ist – d. h. er sollte die Einhaltung kontrollieren und notfalls einschreiten, wenn Mitarbeiter die Schutzausrüstung nicht nutzen.
Wichtig zu wissen: Die Kosten für notwendige PSA dürfen nicht den Mitarbeitern auferlegt werden. Gemäß § 3 Abs. 3 ArbSchG und DGUV Vorschrift 1 hat grundsätzlich der Arbeitgeber die Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen wie PSA zu tragen. Auch die Zeit zum Anlegen der Schutzausrüstung zählt in vielen Fällen zur Arbeitszeit (z. B. wenn das Umkleiden aus Sicherheitsgründen verpflichtend ist).
Auswahl der Persönlichen Schutzausrüstung
Die Auswahl der richtigen PSA sollte auf Grundlage einer sorgfältigen Gefährdungsbeurteilung erfolgen. Zunächst sind alle Gefahren am Arbeitsplatz zu ermitteln und – soweit möglich – durch technische oder organisatorische Maßnahmen zu beseitigen. Für verbleibende Risiken wird festgelegt, welche Art von Persönlicher Schutzausrüstung erforderlich ist. Dabei sind die genauen Anforderungen zu definieren: Welche Schutzwirkung wird benötigt (z. B. Schnittschutz, Atemschutz, Augenschutz)? Gegen welche spezifischen Gefährdungen (Chemikalien, Lärm, Sturz, etc.) muss die PSA schützen? Aus der Gefährdungsanalyse ergeben sich diese Kriterien.
Wichtig ist, dass die ausgewählte PSA keine neue Gefährdung verursacht. So darf z. B. ein Schutzhandschuh an einer Bohrmaschine nicht zu einer Einzugsgefahr führen. Im Zweifelsfall sind betriebsspezifische Einschränkungen zu beachten (z. B. Verbot von Handschuhen an drehenden Maschinen).
In die Auswahl der Persönlichen Schutzausrüstung sollten alle relevanten Parteien einbezogen werden: Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Vorgesetzte der betroffenen Bereiche, Sicherheitsbeauftragte und auch die Mitarbeiter selbst. Letztere kann man z. B. durch Trageversuche aktiv beteiligen. Werden verschiedene Produkte getestet, steigt die Akzeptanz, da die Beschäftigten ein Feedback geben können, welche Ausrüstung sich am besten bewährt.
Qualitätskriterien spielen eine entscheidende Rolle bei der Auswahl. Jeder PSA-Artikel muss eine gültige CE-Kennzeichnung tragen, die erfüllte Prüfnormen anzeigt. Bei importierter Billig-PSA ohne bekannten Hersteller ist Vorsicht geboten – hier fehlt oft die erforderliche Baumusterprüfung oder die Qualität ist unzureichend. PSA sollte zudem den ergonomischen Anforderungen genügen und auf die gesundheitlichen Bedürfnisse der Mitarbeiter abgestimmt sein. Das bedeutet: Größe und Passform müssen stimmen, das Gewicht darf nicht zu hoch sein, Bewegungsfreiheit und Tragekomfort sollten gewährleistet sein. Denn nur bequeme und passend sitzende Schutzausrüstung wird dauerhaft und richtig getragen.
Es empfiehlt sich, verschiedene Modelle zur Probe zu beschaffen und einen Tragetest unter realen Arbeitsbedingungen durchzuführen. Dabei zeigt sich, ob z. B. Sicherheitsschuhe bei längerer Tragezeit drücken, ob Schutzbrillen bei Hitze anlaufen oder ob Gehörschützer von den Mitarbeitern akzeptiert werden. Auch das Zusammenspiel mehrerer PSA zugleich muss beachtet werden: Wenn ein Mitarbeiter Helm, Brille und Gehörschutz gleichzeitig trägt, darf die Schutzwirkung der einzelnen Ausrüstungen nicht beeinträchtigt werden.
Grundsätzlich sollte aus hygienischen Gründen für jeden Versicherten eine persönlich zugeordnete Schutzausrüstung zur Verfügung stehen. Aus hygienischen Gründen und für die klare Verantwortlichkeit ist es besser, wenn Schutzausrüstung nicht von mehreren Personen geteilt wird. (Ausnahmen können z. B. spezielle Ausrüstungen sein, die selten gebraucht und nach jeder Nutzung gereinigt werden, wie Auffanggurte für Höhenarbeiten.)
Beschaffung und Bereitstellung von PSA
Sind die passenden Schutzausrüstungen ausgewählt, geht es an die Beschaffung. Arbeitgeber sollten darauf achten, nur bei vertrauenswürdigen Lieferanten oder Herstellern zu kaufen, um qualitativ hochwertige Produkte zu erhalten. Oft bieten namhafte PSA-Hersteller Beratung an und stellen sogar Testmuster zur Verfügung, um die Eignung vor dem Kauf zu prüfen. Nutzen Sie solche Angebote, um Fehlkäufe zu vermeiden.
Planen Sie ausreichend Budget für die PSA-Beschaffung ein – Sicherheit sollte nicht am Preis scheitern. Denken Sie daran, genügend Ersatzmaterial zu bevorraten: PSA unterliegt Verschleiß (z. B. abgenutzte Handschuhe, verbrauchte Filterkartuschen) und muss kurzfristig ersetzt werden können. Legen Sie außerdem Wert auf verschiedene Größen und Ausführungen, damit für jeden Mitarbeiter etwas Passendes dabei ist (z. B. Größen XS bis XXL bei Kleidung, verschiedene Schuhweiten, etc.).
Die Bereitstellung der PSA umfasst mehr als nur den Kauf: Alle Mitarbeiter müssen ihre persönliche Ausrüstung rechtzeitig erhalten, idealerweise bevor sie einer gefährlichen Tätigkeit zugeteilt werden. Führen Sie eine Ausgabedokumentation ein – etwa Listen oder Karten, auf denen vermerkt wird, welche PSA an wen (und wann) ausgegeben wurde. So behalten Sie den Überblick und können regelmäßig prüfen, ob z. B. Schutzhandschuhe nach einer bestimmten Nutzungsdauer ersetzt werden müssen oder ob ein Mitarbeiter evtl. Nachschub benötigt.
Stellen Sie auch sicher, dass jederzeit genügend Ersatz- und Wechsel-PSA vorhanden ist. Gerade bei kurzlebiger Schutzkleidung (z. B. Einweganzügen, Partikelmasken) oder Verbrauchsteilen (z. B. Ohrstöpsel) darf kein Engpass entstehen. Lagern Sie die Ausrüstung sachgerecht – trocken, sauber und geordnet. Eine ordnungsgemäße Lagerung verlängert die Lebensdauer der PSA und stellt sicher, dass die Schutzwirkung nicht durch falsche Aufbewahrung beeinträchtigt wird (etwa Helm nicht der Sonne aussetzen, Atemschutzmasken vor Staub schützen, etc.).
Ein oft unterschätzter Aspekt ist die Wartung und Pflege der PSA. Einige Ausrüstungen, wie z. B. Atemschutzgeräte oder gasdichte Schutzanzüge, erfordern regelmäßige Inspektionen und Wartungen durch fachkundige Personen. Halten Sie die vom Hersteller empfohlenen Prüfintervalle ein. Einfachere PSA wie Schutzbrillen oder Helme sollten zumindest visuell überprüft und bei Beschädigung sofort ersetzt werden. Defekte PSA darf nicht weiter verwendet werden! Sorgen Sie dafür, dass Mitarbeiter Defekte sofort melden und Ersatz erhalten.
Denken Sie daran, dass Sauberkeit und Hygiene auch zur Bereitstellung gehören. Schmutzige oder verschlissene PSA bietet weniger Schutz und wird von Mitarbeitern ungern getragen. Planen Sie daher auch die Reinigung (z. B. Waschen von Schutzkleidung oder Desinfektion von Gehörschutzkapseln) als festen Bestandteil ein. Wo möglich, stellen Sie den Beschäftigten personenbezogene Aufbewahrungsmöglichkeiten zur Verfügung (z. B. Spinde oder PSA-Boxen), damit die Ausrüstung zwischen den Einsätzen sicher verstaut werden kann.
Unterweisung zur Persönlichen Schutzausrüstung
Die beste Schutzausrüstung nützt wenig, wenn die Mitarbeiter nicht wissen, wie sie diese richtig benutzen. Daher schreibt das Arbeitsschutzgesetz in § 12 ausdrücklich eine Unterweisung der Beschäftigten vor. Im Kontext der PSA bedeutet dies: Arbeitgeber müssen alle Mitarbeiter, die Persönliche Schutzausrüstung benutzen, über die sichere Verwendung informieren und anleiten. Diese Unterweisung muss arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen sein, also genau auf die Gefahren und PSA in dem jeweiligen Einsatzbereich zugeschnitten.
Inhalt einer PSA-Unterweisung sollten mindestens folgende Punkte sein:
- Die konkreten Gefährdungen im Arbeitsbereich, vor denen die PSA schützen soll.
- Die Schutzfunktionen und Grenzen der ausgewählten PSA – was kann sie, was nicht?
- Das richtige Anlegen und Tragen der Ausrüstung (ggf. mit Demonstration).
- Hinweise zur Pflege, Aufbewahrung und Wartung der PSA (z. B. Reinigungsmethoden, Prüffristen).
- Verhalten bei Unfällen oder Defekten der PSA (z. B. was tun, wenn der Atemfilter voll ist oder ein Schutzhelm einen Schlag abbekommen hat).
Die Unterweisung sollte idealerweise praktisch stattfinden: Also nicht nur theoretisch erklären, sondern den Mitarbeitern die Gelegenheit geben, z. B. das korrekte Einstellen ihres Helms oder das Prüfen des Gurtsystems eines Auffanggurtes selbst zu üben. Insbesondere bei komplexer PSA (etwa Absturzsicherung oder Atemschutz mit Filterwechsel) ist eine praktische Übung unabdingbar. Wie bereits erwähnt, sind für PSA der Kategorie III solche Übungen sogar gesetzlich vorgeschrieben.
Zeitpunkt und Häufigkeit der Unterweisungen: Neue Mitarbeiter müssen vor Arbeitsbeginn mit PSA unterwiesen werden. Bei Veränderungen im Arbeitsbereich (neue Maschinen, neue Gefahrstoffe, geänderte Verfahren) ist eine Unterweisung zu diesen Anlässen ebenfalls Pflicht. Unabhängig davon hat sich etabliert, dass eine Auffrischung mindestens einmal jährlich erfolgt, um das Wissen aktuell zu halten. Die Berufsgenossenschaften fordern in der Regel eine jährliche Sicherheitsunterweisung der Mitarbeiter, und auch praktisch macht dies Sinn – so bleibt das Thema Sicherheit präsent.
Die Unterweisung muss in verständlicher Form und Sprache erfolgen. Achten Sie darauf, dass keine Sprachbarrieren bestehen – bei Bedarf können Unterweisungen in einfacher Sprache, mit Übersetzungen oder mit Hilfe von Piktogrammen und Videos durchgeführt werden. Lassen Sie sich von den Mitarbeitern bestätigen, dass sie alles verstanden haben, z. B. durch Nachfragen oder kurze Wissensfragen im Anschluss.
Ein großer Teil der Unterweisung ist auch die Motivation: Machen Sie den Beschäftigten klar, warum das Tragen der PSA so wichtig ist. Zeigen Sie ggf. Beispiele von Unfällen auf, die ohne PSA schlimmer verlaufen wären. Wenn Mitarbeiter den Sinn verstehen, steigt die Bereitschaft, die Ausrüstung wirklich konsequent zu nutzen.
Die klassische Unterweisung erfolgt im persönlichen Gespräch oder im Unterweisungsgespräch vor Gruppen. Unterstützend können aber auch digitale Hilfsmittel eingesetzt werden. E-Learning Module oder Online-Unterweisungen können einen Teil der Inhalte abdecken und wiederkehrende Schulungen effizienter machen. Zum Beispiel lassen sich theoretische Grundlagen gut in einem Online-Kurs vermitteln. UnterweisungOnline ist ein Ansatz, mit dem solche Schulungen flexibel durchgeführt und dokumentiert werden können. Wichtig bleibt jedoch immer, dass ein persönlicher Bezug zum Arbeitsplatz hergestellt wird und Fragen der Mitarbeiter beantwortet werden können.
Dokumentation und Kontrolle
Die Dokumentation der Unterweisungen ist nicht nur bürokratische Last, sondern eine wichtige Absicherung für den Arbeitgeber. Laut DGUV Vorschrift 1 sind Unternehmer verpflichtet, Unterweisungen schriftlich festzuhalten. Das bedeutet, nach jeder PSA-Schulung sollte ein Protokoll oder Nachweis erstellt werden, der zumindest Datum, Teilnehmer, die behandelten Themen/Inhalte und den Unterweisenden dokumentiert. Üblich ist ein Unterschriftenblatt, auf dem alle Teilnehmer mit ihrer Unterschrift bestätigen, dass sie an der Unterweisung teilgenommen haben und die Inhalte verstanden haben. Diese Dokumente sollten Sie sorgfältig aufbewahren – im Falle eines Unfalls oder einer Behördenprüfung dienen sie als Beleg dafür, dass Sie Ihren Pflichten nachgekommen sind.
Neben der Schulungsdokumentation ist es ratsam, auch die Ausgabe der PSA schriftlich oder elektronisch zu erfassen (wie oben erwähnt). Ein PSA-Ausgabeverzeichnis je Mitarbeiter kann helfen, den Überblick zu behalten: Wer hat welche Ausrüstung, seit wann, und wann ist ggf. Ersatz notwendig? So eine Dokumentation erleichtert zudem die Überwachung der Prüfintervalle – z. B. wenn ein Schutzhelm nach 5 Jahren ausgetauscht werden sollte oder die nächste Überprüfung eines Absturzsicherungsgeräts ansteht.
Kontrolle im Alltag: Sorgen Sie dafür, dass die Vorgaben auch gelebt werden. Führungskräfte und Sicherheitsbeauftragte sollten darauf achten, dass Mitarbeiter die PSA tatsächlich tragen, wenn es erforderlich ist. Werden Verstöße beobachtet, sollten diese direkt angesprochen werden. Oft hilft ein klärendes Gespräch, um zu erfahren, warum jemand die PSA nicht trägt (drückt die Brille? Ist es zu heiß mit der Jacke?). Gemeinsam lassen sich dann Lösungen finden – etwa passenderes Modell, andere Größe oder zusätzliche Pausen. Wichtig ist, kein unsicheres Verhalten zu dulden, denn das wird sonst als stillschweigende Zustimmung gewertet. Stattdessen sollte sich eine Kultur etablieren, in der Arbeitsschutz ernst genommen wird. Dazu gehört auch, dass Vorgesetzte mit gutem Beispiel vorangehen, also in gefährlichen Bereichen selbstverständlich ihre PSA tragen.
Last but not least: Überwachen Sie regelmäßig den Zustand der Schutzausrüstung. PSA-Artikel haben teils begrenzte Lebensdauer oder können bei Beschädigung an Schutzwirkung verlieren. Erstellen Sie Prüfpläne für PSA, insbesondere für anspruchsvolle Ausrüstung (z. B. jährliche Prüfung von Auffanggurten durch eine befähigte Person). Auch einfache Dinge wie Erste-Hilfe-Kästen oder Feuerlöscher (nicht PSA, aber sicherheitsrelevant) werden regelmäßig gecheckt – so sollte es bei PSA ebenfalls sein. Halten Sie die Ergebnisse der PSA-Kontrollen fest, zum Beispiel in Wartungs- oder Prüfprotokollen. So können Sie nachvollziehen, wann z. B. ein Atemschutzgerät gewartet wurde und wann die nächste Prüfung ansteht.
Typische Fehlerquellen im Umgang mit Persönlicher Schutzausrüstung
Auch wenn Arbeitgeber um die Bedeutung der PSA wissen, passieren in der Praxis immer wieder Fehler. Hier sind einige typische Fehlerquellen, die Sie unbedingt vermeiden sollten:
- Fehlende oder unzureichende Gefährdungsbeurteilung: Einer der häufigsten Fehler ist, dass PSA „auf Verdacht“ angeschafft wird, ohne die genaue Gefährdung zu kennen. Das führt oft zu ungeeigneter Ausrüstung. Führen Sie daher immer zuerst eine vollständige Gefährdungsanalyse durch und bestimmen Sie dann gezielt die erforderliche PSA.
- Ungeeignete PSA-Auswahl: Wird die falsche Schutzausrüstung eingesetzt, besteht trügerische Sicherheit. Beispiele: Handschuhe, die nicht gegen die vorhandenen Chemikalien beständig sind, oder Gehörschutz, der den Lärm nicht ausreichend dämpft. Achten Sie darauf, nur PSA zu verwenden, die für die spezifischen Gefahren am Arbeitsplatz zugelassen und geeignet ist.
- Keine individuelle Anpassung: „One size fits all“ funktioniert bei PSA nicht. Wenn Schutzkleidung nicht passt oder ein Atemschutzgerät nicht richtig sitzt, ist die Schutzwirkung beeinträchtigt. Zudem werden unbequeme Sachen von Mitarbeitern gern mal weggelassen. Sorgen Sie also für individuell passende Größen und Modelle. Berücksichtigen Sie auch den Komfort: Hoher Tragekomfort erhöht die Akzeptanz, solange die Schutzfunktion gewährleistet ist.
- Gemeinsame Nutzung von PSA: Mehrere Mitarbeiter teilen sich einen Helm oder Gehörschutz – das ist problematisch. Zum einen ist aus hygienischer Sicht eine persönliche Schutzausrüstung für jeden Beschäftigten empfehlenswert, zum anderen fühlt sich keiner so richtig verantwortlich. Besser: Jeder hat seine eigene Ausrüstung, die gepflegt und auf die Person eingestellt wird.
- Fehlende Unterweisung: Ein klassischer Fehler ist, PSA auszuhändigen, aber die Mitarbeiter damit „allein zu lassen“. Ohne Unterweisung wissen Beschäftigte womöglich nicht, wie die Ausrüstung korrekt verwendet wird oder warum sie so wichtig ist. Das Risiko: Die PSA wird falsch oder gar nicht benutzt. Daher: Unterweisen Sie Ihre Leute gründlich und regelmäßig!
- Vernachlässigte Pflege und Wartung: Schutzbrillen, die so verkratzt sind, dass man nicht mehr hindurchsehen kann, oder Filtermasken, deren Filter seit Jahren nicht gewechselt wurden – solche Situationen sind leider keine Seltenheit. Mangelhafte Pflege führt dazu, dass die PSA im Ernstfall versagt. Definieren Sie Wartungsintervalle und tauschen Sie verschlissene PSA konsequent aus.
- Keine Kontrolle und Durchsetzung: Die beste PSA nützt nichts, wenn sie im Schrank liegen bleibt. Ein Fehler ist es, das Tragen der Schutzausrüstung nicht einzufordern. Vorgesetzte müssen darauf achten, dass Vorschriften eingehalten werden. Wer aus Bequemlichkeit oder Eile auf Helm oder Brille verzichtet, muss darauf hingewiesen und ggf. ermahnt werden. Hier ist Konsequenz gefragt – auch um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.
Wenn Sie diese Fehler vermeiden und stattdessen systematisch vorgehen, schaffen Sie die besten Voraussetzungen dafür, dass die Persönliche Schutzausrüstung in Ihrem Betrieb wirkungsvoll zum Einsatz kommt und Unfälle sowie Gesundheitsschäden verhindert werden.
Fazit: Persönliche Schutzausrüstung im Betrieb ist mehr als nur ein paar Helme und Handschuhe bereitzulegen. Es handelt sich um einen kontinuierlichen Prozess: von der Gefährdungsbeurteilung über die Auswahl und Beschaffung passender PSA bis hin zu Schulung, Motivation und Kontrolle. Als Arbeitgeber sind Sie gesetzlich in der Pflicht, aber auch aus eigenem Interesse gut beraten, für maximalen Arbeitsschutz zu sorgen. Mit dem richtigen Vorgehen und ausreichend Sorgfalt können Sie sicherstellen, dass jeder Ihrer Mitarbeiter jeden Tag gesund nach Hause kommt.
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