Mit der Zunahme von Homeoffice-Arbeitsplätzen stellt sich für viele Unternehmer die Frage, ob Bürogeräte im Homeoffice – wie Computer, Monitore und Drucker – regelmäßig durch eine fachkundige Person geprüft werden müssen. Kurz gesagt: Auch im Homeoffice gelten die Pflichten der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass die Arbeitsmittel ihrer Beschäftigten jederzeit sicher sind. Im folgenden Fachartikel beleuchten wir detailliert, was das im Einzelnen bedeutet, welche gesetzlichen Grundlagen gelten und wie Sie als Arbeitgeber Ihre Verantwortung erfüllen können. Dabei gehen wir auf den Geltungsbereich der BetrSichV für Homeoffice-Arbeitsplätze, die Gefährdungsbeurteilung, den Begriff der erhöhten Gefährdung, Prüfanforderungen nach § 14 BetrSichV, Unterschiede zwischen ortsveränderlichen und stationären Geräten sowie auf rechtliche Haftungsfragen ein. Abschließend geben wir praxisnahe Empfehlungen für eine sichere Nutzung und Dokumentation.
Geltungsbereich: Gilt die BetrSichV auch im Homeoffice?
Ja, die Betriebssicherheitsverordnung gilt grundsätzlich auch für Homeoffice-Arbeitsplätze. Die BetrSichV (§ 1 Anwendungsbereich) erfasst die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln bei der Arbeit – unabhängig vom Ort komnet.nrw.de.
Bürogeräte, die ein Mitarbeiter zu Hause für seine Arbeit nutzt, gelten somit als Arbeitsmittel im Sinne der Verordnung (gemäß § 2 Abs.1 BetrSichV) komnet.nrw.de.
Der Arbeitgeber ist also in der Pflicht, auch im Homeoffice sichere Arbeitsmittel bereitzustellen und zu gewährleisten, dass diese vorschriftsmäßig verwendet werden etem.bgetem.de komnet.nrw.de.
Dabei ist unerheblich, ob das Gerät im Firmenbüro oder in der Wohnung des Beschäftigten steht – Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten genießen in beiden Fällen höchste Priorität. Beschäftigte haben ein Anrecht darauf, mit sicheren Werkzeugen, Geräten und Anlagen zu arbeiten, ohne Gefahr für Leib und Leben etem.bgetem.de. Folglich unterliegen auch Homeoffice-Geräte den Vorschriften der BetrSichV und den entsprechenden Prüfpflichten etem.bgetem.de.
Besonders wichtig ist eine klare Abgrenzung, wenn private Geräte im Spiel sind. Stellt der Mitarbeiter im Homeoffice eigene Geräte (z. B. den privaten PC oder Drucker) für die Arbeit bereit, bleibt der Arbeitgeber dennoch verantwortlich, sofern diese unmittelbar für die Arbeit genutzt werden komnet.nrw.de. Um haftungsrechtliche Unklarheiten zu vermeiden, sollte in einer Telearbeits-Vereinbarung genau festgelegt werden, welche Arbeitsmittel für die Tätigkeit benötigt werden und vom Arbeitgeber gestellt bzw. zugelassen sind komnet.nrw.de. Geräte, die rein privat genutzt werden (z. B. die eigene Kaffeemaschine im Arbeitszimmer), fallen nicht unter die BetrSichV komnet.nrw.de. Arbeitgebern ist zu empfehlen, wenn möglich die erforderlichen Arbeitsmittel selbst zur Verfügung zu stellen, statt auf Privatausstattung zu vertrauen. So behalten sie die Kontrolle über den Sicherheitsstatus der Geräte. Außerdem sollte – gerade bei formal vereinbarten Telearbeitsplätzen – ein Zutrittsrecht zur Wohnung des Beschäftigten vereinbart werden komnet.nrw.de, damit Fachkräfte (z. B. Sicherheitsfachkraft oder Elektroprüfer) bei Bedarf Inspektionen durchführen können.
Gefährdungsbeurteilung im Homeoffice: Grundlage aller Maßnahmen
Die Gefährdungsbeurteilung ist das Herzstück der BetrSichV und bildet die Basis für alle weiteren Entscheidungen, insbesondere auch im Homeoffice. Der Arbeitgeber muss Art und Ausmaß der Gefährdungen beurteilen, denen Beschäftigte bei der Arbeit mit den bereitgestellten Arbeitsmitteln ausgesetzt sind (ArbSchG § 5, BetrSichV § 3). Im Kontext Homeoffice bedeutet dies: Man betrachtet die typischen Bedingungen im häuslichen Arbeitsumfeld und bewertet, welche Gefahren von den eingesetzten Bürogeräten und der Umgebung ausgehen können. Dazu zählen z. B. elektrische Risiken (Schlag, Kurzschluss, Brand), ergonomische Aspekte oder Stolperfallen durch Kabel.
Auf Basis dieser Beurteilung wird entschieden, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind – etwa Prüfintervalle für Geräte, zusätzliche Schutzvorrichtungen oder Schulungen der Mitarbeiter. Die BetrSichV fordert hier eine eigenverantwortliche Festlegung durch den Arbeitgeber komnet.nrw.de. Art, Umfang und Fristen notwendiger Prüfungen sind also im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln komnet.nrw.de. Es gibt keine starren gesetzlichen Intervalle für jedes Gerät; vielmehr müssen die individuellen Umstände berücksichtigt werden.
Hilfestellung bieten dabei anerkannte Regeln der Technik und berufsgenossenschaftliche Empfehlungen. In die Beurteilung sollten beispielsweise einschlägige Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) einbezogen werden, insbesondere TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung“ komnet.nrw.de. Auch das Regelwerk der Unfallversicherungsträger (DGUV) gibt wichtige Hinweise: Etwa die DGUV Vorschrift 3„Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ und die DGUV-Informationen 203-049 und 203-070, die sich mit der Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel befassen komnet.nrw.de. Diese Quellen helfen dem Arbeitgeber, bei der Gefährdungsbeurteilung an alle relevanten Faktoren zu denken und angemessene Prüffristen abzuleiten. Herstellerinformationen (Gebrauchs- und Wartungsanleitungen) sollten ebenfalls berücksichtigt werden
komnet.nrw.de, da sie oft Empfehlungen zur Überprüfung und Wartung der Geräte enthalten.
Praxis im Homeoffice: Da der Arbeitgeber die häusliche Arbeitsumgebung nicht täglich vor Augen hat, empfiehlt es sich, strukturierte Checklisten oder Fragebögen zur Gefährdungsbeurteilung zu verwenden. Diese kann der Mitarbeiter ausfüllen, um den Zustand seines Arbeitsplatzes zu dokumentieren (z. B. Zustand der Elektrogeräte, vorhandene Verkabelung, Mehrfachsteckdosen, Raumklima, Beleuchtung). Eine Begehung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit kann – sofern mit dem Mitarbeiter vereinbart – ergänzend sehr hilfreich sein. Die Gefährdungsbeurteilung sollte regelmäßig aktualisiert werden, besonders wenn Änderungen eintreten (neue Geräte, Umbau des Arbeitszimmers etc.).
„Erhöhte Gefährdung“: Welche Geräte fallen darunter?
Ein zentraler Begriff der BetrSichV ist die „erhöhte Gefährdung“ von Arbeitsmitteln. Damit sind Geräte gemeint, die besonders intensiven Beanspruchungen oder schädigenden Einflüssen ausgesetzt sind, sodass die Wahrscheinlichkeit von Schäden mit Gefahrfolge höher ist. Typische Beispiele: elektrische Maschinen oder Werkzeuge in einer Werkhalle, auf Baustellen oder in der Produktion – sie unterliegen oft starker mechanischer Beanspruchung, starken Vibrationen, Feuchtigkeit, Staub oder hohen Temperaturen
sifa-schwarz.de. Solche erschwerten Einsatzbedingungen können dazu führen, dass ein Arbeitsmittel schneller verschleißt oder defekt wird und dadurch Beschäftigte gefährdet werden. Die BetrSichV schreibt für solche Fälle ausdrücklich wiederkehrende Prüfungen durch befähigte Personen vor (§ 14 Abs.2) buzer.de.
Wie sind nun Bürogeräte im Homeoffice einzuordnen? In der Regel fallen Computer, Monitore, Drucker & Co. nicht unter die Kategorie „erhöhte Gefährdung“. Im häuslichen Arbeitszimmer herrschen üblicherweise günstige Umgebungsbedingungen: Das Gerät steht stabil an seinem Platz, es gibt keine groben Erschütterungen, extreme Temperaturen oder industrielle Verschmutzungen. Bürogeräte werden meist selten bewegt, was das Risiko von Kabelbrüchen oder Gehäuseschäden deutlich reduziert. Insgesamt ist das Gefährdungspotential geringer als bei Elektrowerkzeugen in rauer Umgebung.
Wichtig: Dieser Umstand bedeutet jedoch nicht, dass Bürogeräte völlig von Prüfungen ausgenommen wären. Keine erhöhte Gefährdung heißt nicht keine Gefährdung. Auch im Büro kann ein technischer Defekt auftreten – z. B. ein beschädigtes Netzkabel, ein Wackelkontakt im Netzteil oder ein thermisches Problem im Gerät. Solche Mängel könnten im Ernstfall zu einem Stromunfall oder Brand führen. Der Unterschied ist lediglich, dass die Wahrscheinlichkeit geringer ist und daher längere Prüfintervalle oder vereinfachte Prüfmaßnahmen gerechtfertigt sein können. Der Arbeitgeber darf die Verantwortung also nicht völlig von der Hand weisen
Vielmehr muss er durch die Gefährdungsbeurteilung belegen, dass er die möglichen Gefahren betrachtet hat. Regelmäßige Sichtkontrollen und eine gründliche Dokumentation des Gerätezustands sind auch hier sinnvoll.
Zusammengefasst: Bürogeräte im Homeoffice weisen normalerweise kein erhöhtes Gefährdungsniveau auf, weil sie keinen extremen Belastungen ausgesetzt sind. Dadurch sind engmaschige Prüfintervalle durch Experten meist nicht erforderlich. Dennoch bleibt es dabei: Ein Arbeitsmittel, das von Beschäftigten genutzt wird, muss sicher sein – und der Arbeitgeber muss im Zweifel nachweisen, wie er dies sicherstellt.
Prüfpflicht nach § 14 BetrSichV: Was ist zu prüfen und wer darf es tun?
Die BetrSichV fordert in § 14 die Prüfung von Arbeitsmitteln in verschiedenen Situationen: vor der ersten Nutzung (wenn die Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt), wiederkehrend bei oben beschriebenen Bedingungen erhöhter Gefährdung, sowie außerordentlich nach bestimmten Ereignissen (z. B. Unfällen oder Reparaturen) buzer.de
Für Bürogeräte im Homeoffice ist vor allem die wiederkehrende Prüfung relevant, sofern die Gefährdungsbeurteilung sie als notwendig erachtet.
Wer darf prüfen? Die Verordnung schreibt vor, dass solche Prüfungen nur durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ erfolgen dürfen (§ 14 Abs.2 i.V.m. § 2 Abs.6 BetrSichV) komnet.nrw.de. Dabei handelt es sich um Personen, die durch Ausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung des jeweiligen Arbeitsmittels verfügen komnet.nrw.de. In der Praxis sind das in aller Regel Elektrofachkräfte mit Zusatzqualifikation, oft auch als Sachkundige bezeichnet. Die offizielle Bezeichnung in der BetrSichV ist jedoch befähigte Person. Sie müssen nicht zwingend externe Prüfdienstleister sein – auch ein betriebseigener Elektriker kann diese Rolle erfüllen, sofern er die Kriterien erfüllt (z. B. elektrotechnische Ausbildung, mindestens ein Jahr Erfahrung in Prüftätigkeiten und fortlaufende praktische Tätigkeit auf dem Gebiet etem.bgetem.de). Näheres regelt die TRBS 1203 „Befähigte Personen“ komnet.nrw.de. Wichtig ist: Laien oder ungeübte Personen dürfen die vorgeschriebenen Prüfungen nicht alleine durchführen. Sicherheitsbewusste Unternehmen lassen die Geräteprüfung daher von qualifiziertem Personal oder spezialisierten Servicefirmen vornehmen.
Was genau umfasst die Prüfung? Bei einer formalen elektrischen Sicherheitsprüfung (z. B. nach DGUV Vorschrift 3 und den entsprechenden DIN VDE-Normen) werden typischerweise folgende Schritte durchlaufen: Zunächst eine Sichtprüfung (äußere Kontrolle auf Schäden an Gehäuse, Kabel, Stecker), dann ggf. eine Funktionsprüfung und messtechnische Prüfung (Messung von Schutzleiterwiderstand, Isolationswiderstand, Ableitstrom etc.), um sicherzustellen, dass das Gerät den Sicherheitsanforderungen genügt. Wenn alle Kriterien erfüllt sind, wird das Gerät oft mit einer Prüfplakette versehen und das Datum der nächsten Prüfung festgelegt. Bei Nichtbestehen der Prüfung muss das Arbeitsmittel instandgesetzt oder außer Betrieb genommen werden nrw-arbeitsschutz.de nrw-arbeitsschutz.de. Der gesamte Vorgang ist in einem Prüfbericht zu dokumentieren. Dieses Vorgehen unterscheidet sich nicht zwischen Büro vor Ort und Homeoffice – lediglich die Organisation (wo und wann geprüft wird) muss an die verteilten Arbeitsplätze angepasst werden.
Fazit an dieser Stelle: Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung festzulegen, ob eine regelmäßige Prüfung der Bürogeräte im Homeoffice nötig ist und in welchen Abständen komnet.nrw.de. Ist dies der Fall, muss eine befähigte Person die Prüfung durchführen komnet.nrw.de. Werden im Homeoffice übliche Geräte wie Laptop, Monitor oder Telefon als nicht prüfpflichtig eingestuft (weil keine erhöhte Gefährdung), sollte der Arbeitgeber dies begründen können. Oft entscheidet man sich dennoch für präventive Prüfungen in größeren Abständen, um auf Nummer sicher zu gehen – dazu im Folgenden mehr.
Ortsveränderliche vs. ortsfeste Geräte: Unterschiede und Prüffristen
In der Elektrosicherheit unterscheidet man ortsveränderliche und ortsfeste elektrische Betriebsmittel. Darunter versteht man grob:
- Ortsveränderliche Betriebsmittel: Geräte, die während des Betriebs bewegt werden können oder leicht von einem Ort zum anderen gebracht werden können – typischerweise mit Netzstecker und flexiblem Anschlusskabel. Beispiele: Laptop, Monitor, Drucker, Ladegeräte, Tischlampen, aber auch Verlängerungs- und Mehrfachsteckdosen. Die meisten Homeoffice-Geräte fallen in diese Kategorie, da sie nicht fest in eine Installation eingebunden sind. Selbst ein PC-Tower oder ein großer Drucker gilt in der Regel als ortsveränderlich, solange er über einen Stecker angeschlossen ist (auch wenn man ihn faktisch selten bewegt).
- Ortsfeste (stationäre) Betriebsmittel: Geräte, die fest an einem Ort installiert sind und meist einen festen Anschluss (ohne Stecker) haben oder so schwer/verschraubt sind, dass sie nicht portabel sind. Beispiele: fest installierte Klimaanlage, Einbauleuchten, Elektroofen, aber auch größere Maschinen. Im Homeoffice gibt es kaum ortsfeste Arbeitsmittel, außer vielleicht Teile der häuslichen Elektroinstallation (Steckdosen, feste Leuchten) – diese gehören aber zum Gebäude, nicht zur vom Arbeitgeber gestellten Ausrüstung. Ein höhenverstellbarer Schreibtisch mit Elektroantrieb könnte als ortsfestes Arbeitsmittel betrachtet werden, wenn er vom Arbeitgeber installiert wurde; meist wird aber auch dieser über einen normalen Stecker angeschlossen und wäre somit formal ortsveränderlich.
Warum ist die Unterscheidung wichtig? Weil sich daraus oft unterschiedliche Prüfintervalle ergeben. Ortsveränderliche Geräte sind in der Regel häufiger zu prüfen, da sie durch Bewegung und häufigen Gebrauch eher Schäden erleiden können (z. B. Kabelbruch, Quetschung, Verschleiß). Ortsfeste Anlagen sind normalerweise stabiler installiert und weniger mechanisch beansprucht, sodass sie seltener geprüft werden müssen.
Empfohlene Prüffristen: Die DGUV Vorschrift 3 bzw. zugehörige Informationen geben Anhaltspunkte für angemessene Intervalle, die der Gefährdungsbeurteilung als Richtwert dienen können. Eine grobe Orientierung liefert z. B. folgende Praxisempfehlung nrw-arbeitsschutz.de:
- Büroumgebung bzw. schulungsraumähnliche Bereiche: Prüfintervall etwa 12–24 Monate für ortsveränderliche elektrische Gerätenrw-arbeitsschutz.de. Homeoffice-Arbeitsplätze fallen in diese Kategorie; hier sind also Intervalle von ein- bis zweijährlich üblich. Viele Unternehmen wählen bspw. einen 2-Jahres-Rhythmus für Bürogeräte, sofern keine Auffälligkeiten auftreten.
- Werkstatt- oder Produktionsumfeld: Prüfintervalle ca. 6–12 Monate (hier treten mehr Hitze, Schmutz oder mechanische Belastungen auf, daher engere Zyklen)nrw-arbeitsschutz.de.
- Baustellen oder ähnlich raue Umgebungen: 3–6 Monate (sehr kurze Intervalle, da Geräte stark beansprucht werden und hoher Verschleiß herrscht)nrw-arbeitsschutz.de.
- Ortsfeste elektrische Anlagen/Geräte: häufig alle 4 Jahre (48 Monate) empfohlen nrw-arbeitsschutz.de, sofern normale Umgebungsbedingungen vorliegen. Beispielsweise könnte ein fest montierter Durchlauferhitzer in einem Bürogebäude in diesem Turnus geprüft werden. Im Homeoffice-Kontext spielt dies wie gesagt kaum eine Rolle, da ortsfeste Arbeitsmittel selten vom Arbeitgeber gestellt werden.
Diese Intervalle sind nicht bindend, aber sie haben sich in der Praxis bewährt und werden auch von vielen Berufsgenossenschaften so empfohlen. Entscheidend bleibt, dass die Prüffristen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt und festgelegt werden etem.bgetem.de. Dabei sollen die Fristen so bemessen sein, dass auftretende Mängel rechtzeitig erkannt werden etem.bgetem.de. „Wunschfristen“ – also willkürlich lange Intervalle ohne sachliche Grundlage – sind unzulässig etem.bgetem.de. Der Arbeitgeber muss begründen können, warum das gewählte Intervall sicher ist. Zur Unterstützung hat die DGUV z. B. die Information 203-071 „Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel – Organisation durch den Unternehmer“ herausgegeben etem.bgetem.de. Diese hilft bei der organisatorischen Umsetzung und Fristenverwaltung. Letztlich hängt die Prüfhäufigkeit weniger vom Ort (Büro vs. Homeoffice) ab, sondern vielmehr von den Einflussfaktoren, denen das Gerät ausgesetzt ist etem.bgetem.de. Ein Laptop im Homeoffice unterscheidet sich in seinen Belastungen kaum von einem im Büro – daher können identische Fristen gelten.
Noch ein praktischer Hinweis: Bei vielen Homeoffice-Geräten (Laptop, TFT-Monitor, Drucker) befinden sich die gefährlichen Spannungen nur im Netzteil bzw. im Anschlusskabel. Das Endgerät selbst läuft oft mit Niederspannung (z. B. 19 V DC beim Laptop). Aus Prüfsicht vereinfacht dies die Handhabung: Prüft man das externe Netzteil und das Kabel, hat man den wichtigsten Teil abgedeckt etem.bgetem.de. Es empfiehlt sich also, möglichst Geräte mit externem Netzteil bereitzustellen. Dann muss im Zweifel nur dieses kleine Netzteil (ggf. plus Anschlusskabel) zum Prüfen eingesendet oder mit einem Prüfgerät gemessen werden, nicht das ganze Notebook oder der ganze Monitor. Bei Geräten mit integriertem Netzteil (z. B. ein großer iMac oder viele Laserdrucker) ist oft der Transport zur Prüfstelle nötig, was aufwendiger ist. Dieses Kriterium kann man bereits bei der Beschaffung bedenken.
Verantwortung und Haftung des Arbeitgebers bei Arbeitsmitteln im Homeoffice
Die Verantwortung des Arbeitgebers für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz endet nicht an der Bürotür – sie erstreckt sich auch ins Homeoffice. Gemäß Arbeitsschutzgesetz und BetrSichV bleibt der Arbeitgeber voll in der Pflicht, seinen Beschäftigten nur sichere Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen und deren sicheren Zustand zu gewährleisten etem.bgetem.de. Kommt es durch ein Arbeitsmittel im Homeoffice zu einem Unfall oder Schaden, stellt sich unmittelbar die Frage, ob der Arbeitgeber seinen Pflichten nachgekommen ist.
Unfallversicherung: Ein Unfall, der während der beruflichen Tätigkeit im Homeoffice passiert (z. B. ein elektrischer Schlag am Dienst-Laptop), gilt als Arbeitsunfall – die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) tritt für Personenschäden ein. Allerdings prüft die BG im Nachgang auch die Umstände. Sollte grobe Vernachlässigung der Prüf- und Instandhaltungspflichten vorliegen, drohen dem Arbeitgeber Regressforderungen oder zumindest Auflagen von der Aufsichtsbehörde. Auch Sachschäden könnten im Raum stehen: Verursacht z. B. ein defektes Firmen-Netzteil einen Brand in der Wohnung, könnte die Versicherung des Mitarbeiters den Regress beim Arbeitgeber suchen, sofern nachweisbar ist, dass das Gerät mangelhaft war und der Arbeitgeber dies hätte verhindern müssen.
Haftungsrechtlich bleibt der Arbeitgeber also in der Linie. Selbst wenn er seinem Mitarbeiter Geräte überlassen hat, kann er die Verantwortung nicht einfach abwälzen – etwa nach dem Motto „Jetzt ist es ja beim Mitarbeiter zu Hause, also muss der sich kümmern“. Im Gegenteil: Die Prüfpflicht ist eine klare Arbeitgeberpflicht nach § 4 BetrSichV und lässt sich nicht delegieren sifaboard.de. Der Arbeitgeber darf nur Arbeitsmittel in einwandfreiem Zustand zur Verwendung überlassen. Das schließt mit ein, dafür zu sorgen, dass wiederkehrende Prüfungen auch tatsächlich stattfinden. Übrigens: Es reicht nicht aus, Prüfungen nur „anzubieten“. Verpasst ein Mitarbeiter den Prüftermin, entbindet das den Arbeitgeber nicht automatisch von der Haftung sifaboard.de. In so einem Fall muss der Arbeitgeber aktiv nachfassen – notfalls weitere Termine ansetzen und den Mitarbeiter erinnern oder anhalten, seine Geräte prüfen zu lassen. Im Extremfall können arbeitsrechtliche Maßnahmen (Ermahnung, Abmahnung) in Betracht gezogen werden, wenn Mitarbeiter sich wiederholt verweigern, denn die Sicherheit geht vor. Wichtig ist, solche Pflichten idealerweise bereits in Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsanweisungen zum Homeoffice festzuhalten, damit allen Beteiligten klar ist, was erwartet wird komnet.nrw.de.
Tipp: Klare Kommunikation und Prozesse helfen, Haftungsrisiken zu minimieren. Stellen Sie z. B. sicher, dass jeder Beschäftigte im Homeoffice weiß, wie und wann seine Arbeitsmittel geprüft werden. Richten Sie Erinnerungen ein (etwa durch eine zentrale Terminüberwachung für Prüfzyklen) und dokumentieren Sie schriftlich, wenn Mitarbeiter informiert wurden. So können Sie im Zweifel nachweisen, alles Zumutbare unternommen zu haben, um die Sicherheit zu gewährleisten. Dennoch sollte man realistisch bleiben: Das Homeoffice befindet sich im Spannungsfeld zwischen Arbeitsschutz und Privatsphäre. Rechtlich klare Linien existieren teils noch nicht für alle Detailfragen, und in der Praxis ist Fingerspitzengefühl gefragt. Empfehlenswert ist, in Kooperation mit den Mitarbeitern zu handeln, diese einzubeziehen und für die Bedeutung der Prüfungen zu sensibilieren, anstatt nur mit Pflichten und Sanktionen zu argumentieren. Letzteres könnte die Akzeptanz senken.
Praxisempfehlungen: Sicherheit und Dokumentation im Homeoffice
Abschließend einige praxisnahe Empfehlungen, wie Sie als Unternehmer die Arbeitssicherheit im Homeoffice gewährleisten und Ihre Pflichten aus der BetrSichV effizient umsetzen können:
- Homeoffice-Richtlinie aufsetzen: Legen Sie in einer schriftlichen Vereinbarung oder Richtlinie fest, welche Arbeitsmittel im Homeoffice genutzt werden dürfen und wie die Regeln zur Sicherheit aussehen. Beispiel: „Der Arbeitgeber stellt Laptop, Monitor, Dockingstation und Zubehör. Andere elektrische Geräte (z. B. private Drucker) dürfen für dienstliche Zwecke nur nach Rücksprache eingesetzt werden.“ So haben alle Klarheit. Vereinbaren Sie auch ein Zutrittsrecht zur Prüfung, soweit praktikabel komnet.nrw.de.
- Sichere Ausstattung bereitstellen: Stellen Sie den Mitarbeitern qualitativ hochwertige, geprüfte Geräte und Zubehörteile zur Verfügung – etwa geprüfte Mehrfachsteckdosen, ausreichend lange Kabel (um Provisorien zu vermeiden) und ggf. Überspannungsschutz. Wenn der Mitarbeiter spezielle Ausstattung benötigt, besorgen Sie diese lieber selbst anstatt auf Improvisation zu setzen. Private Geräte sollten – wenn überhaupt – nur nach geprüfter Sicherheit genutzt werden. Im Zweifel bieten Sie an, private genutzte Arbeitsmittel ebenfalls zu prüfen (oder tauschen Sie sie aus gegen Firmenmaterial).
- Erstprüfung und Inventarisierung: Prüfen Sie alle ausgegebenen Geräte vor der Übergabe oder lassen Sie sich Herstellerprüfprotokolle/CE-Konformität bestätigen. Führen Sie ein Inventar der Homeoffice-Ausstattung: welche Person hat welches Gerät (mit Seriennummer) und wann wurde es zuletzt geprüft. So behalten Sie den Überblick.
- Organisation der Wiederholungsprüfungen: Planen Sie, wo und wann die regelmäßigen Prüfungen stattfinden sollen etem.bgetem.de. Mögliche Modelle:
- Prüfung in der Firma: Der Mitarbeiter bringt das Gerät in definierten Abständen ins Büro oder schickt es ein. Dieses Modell erfordert etwas Aufwand seitens des Beschäftigten (Gerät abbauen, Transport), funktioniert aber gut z. B. im Rahmen hybrider Arbeit (wenn Mitarbeiter ohnehin ab und zu im Büro sind).Prüfung vor Ort beim Mitarbeiter: Eine befähigte Person (vom Unternehmen oder ein externer Dienstleister) kommt nach Terminabsprache zum Mitarbeiter nach Hause und prüft die Geräte vor Ort etem.bgetem.de. Voraussetzung: Der Mitarbeiter gewährt Zutritt zum Homeoffice-Bereich. Dies vermeidet Transportschäden und Unterbrechungen, ist aber organisatorisch aufwendiger und evtl. datenschutzrechtlich sensibel.
- Schulung und Unterweisung: Sensibilisieren Sie Ihre Beschäftigten für das Thema elektrische Sicherheit etem.bgetem.de. Erklären Sie, warum geprüft wird und welche Gefahren theoretisch bestehen (z. B. Stromschlag durch beschädigte Isolation). Schulen Sie einfache Sichtprüfungen: Jeder Mitarbeiter sollte in der Lage sein, sein Equipment gelegentlich selbst auf offensichtliche Schäden zu checken (lockere Steckkontakte, blanke Kabelstellen, verschmorte Gerüche etc.). Weisen Sie darauf hin, dass Geräte bei Auffälligkeiten sofort vom Netz zu trennen und dem Vorgesetzten zu melden sind. Diese Unterweisungen sollten dokumentiert und regelmäßig wiederholt werden (z. B. jährlich eine Kurzinfo oder E-Learning zum Homeoffice-Arbeitsschutz).
- Instruierte Beschäftigte als verlängerter Arm: Sie können Beschäftigte im Rahmen der Unterweisung auch offiziell zu einer einfachen Zwischenkontrolle verpflichten. Beispielsweise könnte festgelegt werden, dass Mitarbeiter vierteljährlich eine kurze Checkliste abarbeiten (Ankreuzen: „Keine Beschädigungen an Kabeln/Steckern sichtbar, Lüftungsöffnungen frei, keine lose Verkabelung quer durch den Raum“ etc.). Diese Sichtkontrollen durch Unterwiesene können die formalen Prüfungen sinnvoll ergänzen etem.bgetem.de. Natürlich ersetzen sie nicht die Messungen durch Fachkräfte, aber sie erhöhen die Sicherheit im Alltag.
- Dokumentation und Nachverfolgung: Führen Sie sorgfältig Buch über alle durchgeführten Prüfungen. Prüfprotokolle sollten mindestens folgende Angaben enthalten: Prüfdatum, Prüfer (befähigte Person), geprüftes Gerät (Identifikation), Prüfumfang/Normgrundlage, Ergebnis (bestanden/nicht bestanden) und nächster Fälligkeitstermin. Diese Dokumentation ist Gold wert, um den „Verlauf“ des Gerätezustands zu verfolgen. Sie zeigt z. B., ob Mängel zunehmen und früher geprüft werden muss etem.bgetem.de. Außerdem dient sie als Nachweis gegenüber den Aufsichtsbehörden oder Unfallversicherern, dass der Arbeitgeber seinen Pflichten nachkommt. Es kann hilfreich sein, ein Reminder-System aufzusetzen (z. B. in Outlook oder einer Software), das automatisch daran erinnert, wenn ein Gerät in die nächste Prüfperiode kommt – so gerät nichts in Vergessenheit.
- Maßnahmen bei Mängeln: Stellen Sie klare Prozesse auf, was passiert, wenn ein Arbeitsmittel Mängel aufweist oder eine Prüfung nicht besteht. Etwa: „Gerät sofort aus dem Betrieb nehmen, Ersatzgerät bereitstellen, Reparatur veranlassen und danach neu prüfen lassen“. Keinesfalls darf ein defektes oder nicht geprüftes Gerät weiter benutzt werden, da ansonsten im Schadenfall der Verantwortliche haftbar gemacht werden kann nrw-arbeitsschutz.de. Sorgen Sie dafür, dass Mitarbeiter ohne große Hürden Ersatz oder Hilfe bekommen, wenn etwas nicht in Ordnung ist – so werden sie eher bereit sein, Probleme zu melden, statt unsicher weiterzuarbeiten.

Beispielhafter Ablaufplan für wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln gemäß BetrSichV (Quelle: BG ETEM) – Von der Gefährdungsbeurteilung über die Planung bis zur Dokumentation. etem.bgetem.de etem.bgetem.de
Durch diese organisatorischen und technischen Maßnahmen stellen Sie sicher, dass auch im Homeoffice ein hohes Sicherheitsniveau gewährleistet wird. Letztlich zeigt eine proaktive Vorgehensweise nicht nur, dass Sie Ihre gesetzlichen Pflichten ernst nehmen, sondern auch, dass Ihnen die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter am Herzen liegt – ein wichtiger Aspekt einer gelebten Sicherheitskultur im Unternehmen.
Fazit
Homeoffice entbindet nicht von Arbeitsschutz: Die BetrSichV gilt auch zu Hause. Arbeitgeber müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich entscheiden, ob und in welchen Abständen Bürogeräte im Homeoffice geprüft werden müssen. Typischerweise fallen Computer, Monitore und ähnliche Geräte nicht unter „erhöhte Gefährdung“, weshalb keine sehr engmaschigen Prüfintervalle durch eine befähigte Person vorgeschrieben sind. Dennoch bleibt der Arbeitgeber in der Verantwortung, die sichere Verwendung der Arbeitsmittel zu gewährleisten. In der Praxis empfiehlt es sich, zumindest alle paar Jahre eine fachkundige Überprüfung der Elektrogeräte durchzuführen – schon um auf Nummer sicher zu gehen und Haftungsrisiken zu minimieren. Parallel sollten Beschäftigte angehalten werden, regelmäßig einfache Sichtprüfungen vorzunehmen und eine sichere Handhabung zu gewährleisten.
Zusammengefasst sind verpflichtende Sachkundigen-Prüfungen für Bürogeräte im Homeoffice in den meisten Fällen nicht wörtlich vorgeschrieben, solange keine besonderen Gefährdungen vorliegen. Doch eine umsichtige, dokumentierte Vorgehensweise – von der Gefährdungsbeurteilung über präventive Prüfungen bis hin zur Mitarbeiterschulung – sollte fester Bestandteil jeder Homeoffice-Regelung sein. So bleiben Ihre Mitarbeiter geschützt und Ihr Unternehmen erfüllt nachweislich alle Anforderungen der Arbeitssicherheit.