Weihnachtsfeier: Recht & Rechtsprechung

Weihnachtsfeier: Recht & Rechtsprechung.

Weihnachtszeit in Unternehmen: Ein festlicher Anlass – und einige rechtliche Punkte

Die Vorweihnachtszeit steht vor der Tür, und wie jedes Jahr stellt sich für viele Arbeitgeber die Frage, wie sie eine schöne und sichere Feier für ihre Beschäftigten gestalten können. Die Firmenweihnachtsfeier ist eine beliebte Tradition, die das Miteinander fördert und den Teamgeist stärkt. Doch trotz aller Vorfreude sollten Unternehmen einige rechtliche Details beachten, damit diese festlichen Zusammenkünfte sowohl unbeschwert als auch rechtssicher stattfinden können.

Die Weihnachtsfeier als geschäftliche Veranstaltung

Eine Weihnachtsfeier dient als betriebliches Ereignis der Stärkung des Zusammenhalts und der Mitarbeitermotivation. Solche Feiern sind daher in der Regel nicht nur geduldet, sondern oft ausdrücklich von der Unternehmensleitung gefördert. Das soziale Miteinander kann auch mit gemeinsamen Aktivitäten für Beschäftigte und deren Familien verstärkt werden, wie etwa durch das Mitbringen von Partnern oder durch spezielle Programme für Kinder. Dennoch ist es wichtig zu beachten, dass die gesetzliche Unfallversicherung sich in erster Linie nur auf die eigenen Mitarbeiter bezieht.

Im Falle einer Einladung zur Weihnachtsfeier oder anderen festlichen Anlässen, bei denen Partner und Kinder dabei sein dürfen, fällt der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für diese Familienangehörigen allerdings weg. Für den Arbeitgeber bedeutet dies: Er muss seine Mitarbeiter darüber informieren, dass Angehörige bei einem Unfall keinen Versicherungsschutz haben, auch wenn sie auf ausdrückliche Einladung des Unternehmens teilnehmen.

Voraussetzungen für den Versicherungsschutz

Damit der Versicherungsschutz für die Feiernden greift, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Offizielle Ausrichtung durch die Unternehmensleitung: Die Weihnachtsfeier muss von der Geschäftsführung selbst organisiert, unterstützt oder zumindest offiziell gebilligt sein. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung auch dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn sie von einer Sachgebietsleitung durchgeführt wird, sofern sie im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung stattfindet. (dgbrechtsschutz.de)
  • Teilnahme des Unternehmensvertreters: Ein verantwortlicher Vertreter des Unternehmens sollte an der Feier teilnehmen. Früher war die persönliche Anwesenheit der Unternehmensleitung erforderlich; inzwischen genügt es, wenn die Veranstaltung im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung durchgeführt wird. (dgbrechtsschutz.de)
  • Einladung aller Mitarbeitenden: Alle Angestellten müssen zur Feier eingeladen sein, und ein Großteil der Belegschaft sollte anwesend sein, damit es als betriebliche Veranstaltung gilt. Das Bundessozialgericht betont, dass die Teilnahme allen Beschäftigten offenstehen muss, um den Charakter einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung zu erfüllen. (haufe.de)

Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für die Mitarbeiter auf der Weihnachtsfeier und auch für die Wege dorthin und zurück. Dies gilt allerdings nur, wenn keine Umwege aus privaten Gründen unternommen werden, die nicht zur eigentlichen Feier gehören. Ein Umweg zum Weihnachtseinkauf vor oder nach der Feier würde zum Beispiel den Versicherungsschutz beeinträchtigen.

Alkohol und der Versicherungsschutz

Die Weihnachtszeit ist traditionell auch die Zeit für einen festlichen Umtrunk. Doch es gilt, bei Alkoholkonsum Vorsicht walten zu lassen, denn Unfälle, die hauptsächlich auf den Einfluss von Alkohol zurückzuführen sind, sind von der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeschlossen. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass bei Unfällen, die wesentlich auf übermäßigem Alkoholkonsum beruhen, kein Versicherungsschutz besteht. (goldhammer-selter.de)

Arbeitgeber könnten deshalb durch eine klare Kommunikation zu einem maßvollen Umgang mit Alkohol beitragen, um das Unfallrisiko zu reduzieren und die Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten.

Tipps für eine sichere Weihnachtsfeier

Hier sind einige praktische Tipps, wie Sie als Arbeitgeber sicherstellen können, dass die Weihnachtsfeier für alle unbeschwert und versichert bleibt:

  • Klare Kommunikation: Informieren Sie die Mitarbeiter frühzeitig über die Sicherheitsvorkehrungen und den Rahmen der Versicherung.
  • Rückfahrt organisieren: Stellen Sie sicher, dass es nach der Feier sichere Rückkehrmöglichkeiten gibt. Sie könnten beispielsweise ein Taxiunternehmen arrangieren oder Fahrgemeinschaften bilden lassen.
  • Alkoholkonsum im Blick behalten: Bieten Sie Alternativen zu alkoholischen Getränken an, wie etwa alkoholfreie Cocktails oder Glühwein. Ein beschränkter Ausschank kann ebenfalls sinnvoll sein.
  • Externe Gäste informieren: Teilen Sie mit, dass Gäste nicht unter dem gesetzlichen Versicherungsschutz stehen und die Teilnahme daher in ihrem eigenen Verantwortungsbereich liegt.

Fazit: Planung ist der Schlüssel für eine sichere und stimmungsvolle Weihnachtsfeier

Mit einer guten Vorbereitung und Beachtung der rechtlichen Aspekte kann eine Weihnachtsfeier das Zusammengehörigkeitsgefühl stärken und gleichzeitig die Sicherheit aller Beteiligten gewährleisten. Für Sie als Arbeitgeber ist es eine wertvolle Gelegenheit, Ihre Wertschätzung zu zeigen und das Miteinander zu fördern – und mit der richtigen Planung wird die Feier zu einem schönen und sorglosen Erlebnis für alle.

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